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CoRe DL projektipartneri leping

Astangu Kutserehabilitatsiooni Keskus · 31. juuli 2023
Viit
6-7.16/688
Registreeritud
31. juuli 2023
Dokumendi liik
Muu leping
Funktsioon
6 Arendustegevus
Sari
6-7.16 CoRe DL
Toimik
6-7.16
Vastutaja
Annemari Parmakson (AKK, Haldus- ja arendusosakond, Arendustalitus)

Failid

  • 📎Annex 1. Grant Agreement 210-VET-101340_signed.pdf7499 KB
  • 📎Annex 2. First Calculation Astangu.xlsx
  • 📎Contract with partner CoRe DL -ENG- Astangu signed.pdf677 KB

Sisu (failidest)

Erasmus+Finanzhilfevereinbarung (mehrere Begünstigte) 2022 ­ Besondere Bedingungen Vereinbarung Nr.: 2022­2­DE02­KA210­VET­000101340 VEREINBARUNG über eine FINANZHILFE für ein Projekt mit mehreren Begünstigten im Rahmen des Programms Erasmus+1 VEREINBARUNG NR. ­ 2022­2­DE02­KA210­VET­000101340 Diese Vereinbarung (im Folgenden "Vereinbarung") wird zwischen den folgenden Parteien geschlossen: einerseits der Nationalen Agentur(im Folgenden "NA") Nationale Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung Robert­Schuman­Platz 3 53175 Bonn zur Unterzeichnung der Vereinbarung ordnungsgemäß vertreten durch Jürgen van Capelle, Teamleiter und andererseits dem "Koordinator" Berufsbildungswerk Mosbach­ Heidelberg der Johannes­Diakonie Mosbach Neckarburkener Str. 8 74821 Mosbach E10153567, zur Unterzeichnung der Vereinbarung ordnungsgemäß vertreten durch Dr. Martin Holler, Geschäftsführer BBW. und den weiteren in Anhang II aufgeführten Begünstigten,vertreten vom Koordinator kraft seiner Vollmacht[en] gemäß Anhang IV für die Unterzeichnungder Vereinbarung. Sofern nicht anders angegeben, umfassen Verweise auf "den Begünstigten" oder "die Begünstigten" den Koordinator. " Verordnung (EU) 2021/817 des Europaischen Parlaments und des Ratesvom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 1 Vereinbarung Nr.: 2022­2­DE02­KA210­VET­000101340 Die oben genannten Parteien VEREINBAREN die Besonderen Bedingungen (im Folgenden "Besondere Bedingungen") sowie die folgenden Anhänge: Anhang I Allgemeine Bedingungen (im Folgenden "Allgemeine Bedingungen") Anhang II Beschreibung des Projekts; Kostenvoranschlag für das Projekt; Liste der sonstigen Begünstigten Anhang III Finanz­ und Vertragsbestimmungen Anhang IV Dem Koordinator von den [dem] anderen Begünstigten übertragene Mandat[e], die vollgültige Bestandteile der Vereinbarung sind. Die besonderen Bedingungen gehen den Anhängen der Vereinbarung vor. Die Allgemeinen Bedingungen (Anhang 1) gehen den übrigen Anhängen vor. Die Bestimmungen des Anhangs III gehen denjenigen des Anhangs II vor. In Anhang II geht der Teil zum Kostenvoranschlag dem Teil zur Projektbeschreibung vor. 2 Vereinbarung Nr.: 2022­2­DE02­KA210­VET­000101340 BESONDEREBEDINGUNGEN Inhalt ARTIKEL1.1 ­ GEGENSTANDDER VEREINBARUNG 4 ARTIKEL 1.2 ­ INKRAFTTRETENUND DURCHFÜHRUNGSZEITRAUMDER VEREINBARUNG 4 ARTIKEL1.3 ­ HÖCHSTBETRAGUND FORM DER FINANZHILFE 4 ARTIKEL 1.4 ­ BERICHTERSTATTUNGUND ZAHLUNGSMODALITÄTEN 4 ARTIKELI.5 ­ BANKKONTO FÜR ZAHLUNGEN 8 ARTIKEL .6 ­FÜR DIE DATENVERARBEITUNGVERANTWORTLICHERUND KONTAKTDATEN DER PARTEIEN 8 ARTIKEL .7 ­ZUSATZBESTIMMUNGEN ZUR BERICHTERSTATTUNGÜBER DIE EINHALTUNG DER DATENSCHUTZVERPFLICHTUNGEN 9 ARTIKEL1.8 ­SCHUTZ UND SICHERHEITDER TEILNEHMER 9 ARTIKEL1.9 ­ZUSATZBESTIMMUNGEN ZU BEREITS BESTEHENDENRECHTEN UND ZUR NUTZUNG DER ERGEBNISSE (EINSCHLIESSLICHGEWERBLICHERSCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE) 10 ARTIKEL1.10 ­VERWENDUNG VON IT­TOOLS 10 ARTIKEL.11 ­ZUSATZBESTIMMUNGEN ZUR VERGABEVON UNTERAUFTRÄGEN 11 ARTIKEL 1.12 ­ ZUSATZBESTIMMUNGENZUR SICHTBARKEITDER FINANZIERUNG DURCH DIE UNION 11 ARTIKEL .13 ­BEREITSTELLUNG VON INKLUSIONSUNTERSTÜTZUNGFÜR TEILNEHMER 11 ARTIKEL .14 ­ZUSATZBESTIMMUNGEN ZU ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 11 ARTIKEL.15 ­BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR FINANZIELLENHAFTUNG FÜR EINZIEHUNGEN 11 ARTIKEL.16 ­ BEGÜNSTIGTEMIT SITZ IN NICHT MIT DEM PROGRAMM ASSOZIIERTEN DRITTLÄNDERN 11 ARTIKEL1.17 ­YOUTHPASS­ZERTIFIKAT 11 ARTIKEL 1.18 ­NACH NATIONALEM RECHT VORGESCHRIEBENEZUSATZBESTIMMUNGEN 12 ARTIKEL.19 ­ BESONDEREBEDINGUNGEN HINSICHTLICHANHANG (ALLGEMEINE 1 BEDINGUNGEN) 12 3 Vereinbarung Nr.: 2022­2­DE02­KA210­VET­000101340 ARTIKEL 1.1 ­ GEGENSTAND DER VEREINBARUNG 1.1.1 Die NA gewährt für das Projekt mit dem Titel Contact and Relationship in Digital Learning nach Maßgabe der Besonderen Bedingungen und der Allgemeinen Bedingungen sowie der übrigen Anhänge der Vereinbarung eine Finanzhilfe im Rahmen des Programms Erasmus+, Leitaktion 2: Partnerschaften für Zusammenarbeit, gemäß Anhang II. 1.1.2 Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung nehmen die Begünstigten die Finanzhilfe an und verpflichten sich, das Projekt eigenverantwortlich durchzuführen. ARTIKEL 1.2 ­ INKRAt­II RETEN UND DURCHFÜHRUNGSZEITRAUM DER VEREINBARUNG 1.2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem sie von der letzten Partei unterzeichnet wird. 1.2.2 Das Projekt hat eine Laufzeit von 18 Monaten ab dem 01.03.2023 bis zum 31.08.2024. ARTIKEL 1.3 ­ HÖCHSTBETRAGUND FORM DER FINANZHILFE 1.3.1 Der Höchstbetrag der Finanzhilfe beläuft sich auf 60.000,00 €. 1.3.2 Die Finanzhilfe wird in Form eines Pauschalbetrags für den Abschluss von Arbeitspaketen/ Aktivitäten gewährt. ARTIKELl.4 ­ BERICHTERSTATTUNGUND ZAHLUNGSMODALITÄTEN Für Berichterstattung und Zahlungen gelten die folgenden Bestimmungen: 1.4.1 Zu leistende Zahlungen Die NA leistet folgende Zahlungen an den Koordinator: ­ eine erste Vorfinanzierungszahlung; ­ bei einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten: eine weitere auf der Vorfinanzierungszahlung Grundlage des entsprechenden Antrags gemäß Artikel 1.4.3; ­ eine Restbetragszahlung auf der Grundlage des entsprechenden Antrags gemäß Artikel 1.4.4. 2 Das Datum muss nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung liegen, es sei denn, der Antragsteller we@stnach, dass die Maßnahme zwingend vor dem Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarung anlaufen muss, und der zustandige Anweisungsbefugte hat dies genehmigt Das entsprechende Datum darf in keinem Fall vor dem Datum der Einreichung des Finanzhilfeantrags liegen 4 Vereinbarung Nr.: 2022­2­DE02­KA210­VET­000101340 .4.2 Vorfinanzierung[en} Mit der Vorfinanzierung sollen den Begünstigten Kassenmittel an die Hand gegeben werden. Die Vorfinanzierung bleibt bis zur Restbetragszahlung Eigentum der NA. Für den Fall, dass die NA eine Garantie für die Vorfinanzierung verlangt, wird die erste Vorfinanzierungszahlung geleistet, wenn die NA eine finanzielle Garantie erhält, die folgende Bedingungen erfüllt: a) Die Garantie wird von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut oder, auf Antrag des Koordinators und mit Zustimmung der NA, von einem Dritten gestellt, b) der Garantiegeber leistet auf erste Anforderung und verzichtet auf die Einrede der Vorausklage gegen den Hauptschuldner (das heißt den betreffenden Begünstigten) und c) die Garantie bleibt bis zur Verrechnung der Vorfinanzierung mit der Zahlung des Restbetrags durch die NA ausdrücklich bestehen. Erfolgt die Restbetragszahlung in Form einer Einziehung, so muss die finanzielle Garantie bis drei Monate, nachdem dem Koordinator die entsprechende Zahlungsaufforderung zugestellt wurde, bestehen bleiben. Die NA muss die Garantie spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zahlung des Restbetrags freigeben. Für Projekte mit einer Laufzeit von maximal 24 Monaten:Eine Vorfinanzierungszahlung in einer einzigen Tranche Die NA zahlt dem Koordinator innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung [oder gegebenenfalls nach dem Eingang der finanziellen Garantie bei der NA] eine Vorfinanzierung in Höhe von 80 % (48.000,00 €) des in Artikel 1.3.1 genannten Höchstbetrags der Finanzhilfe, außer wenn Artikel 11.24 Anwendung findet. Für Projekte mit einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten:WeitereVorfinanzierungszahlungen Entfällt Für Projekte mit Risikobewertung und/oder negativer Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit und/oder fehlenderGarantie: geminderteVorauszahlung Entfällt 1.4.3 Berichterstattung,Anträge auf Vorfinanzierungen und Zwischenberichte Für Projekte mit einer Laufzeit von maximal 24 Monaten: Entfällt. Für Projekte mit einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten sowie für Projekte mit besonderen Risikobewertungen oder fehlenderfinanziellerLeistungsfähigkeit. Biszum Ende des 9. Monats der Laufzeit legt der Koordinator einen Fortschrittsbericht über die Durchführung des Projekts vor, der den Zeitraum vom Beginn der Projektdurchführung gemäß Artikel 1.2.2 bis zum Ende des 8. Monats der Projektlaufzeit abdeckt. 5 Vereinbarung Nr. 2022­2­DE02­KA210­VET­000101340 Nach der Hälfte der Projektlaufzeit zzgl. 30 Tagen und wenn mindestens 70 % der ersten Vorfinanzierungszahlung zur Deckung der Projektkosten aufgebraucht wurden, legt der Koordinator einen Antrag auf eine zweite Vorfinanzierung sowie einen Zwischenbericht über die Durchführung des Projekts vor, der den Zeitraum vom Datum des Fortschrittsberichts bis zur Hälfte der Projektlaufzeit abdeckt. Wenn die Erklärung zur Verwendung der Vorfinanzierung nach Ende des Berichtszeitraums zeigt, dass weniger als 70 % der vorausgegangenen Vorfinanzierungszahlungen zur Deckung der Kosten des Projekts verwendet wurden, wird die weitere Vorfinanzierung um die Differenz zwischen dem Betrag, der dem Schwellenwert von 70 % entspricht, und dem tatsächlich verwendeten Betrag reduziert. Unbeschadet der Artikel 11.24.1 und 11.24.2 und nach Genehmigung des Berichts durch die NA zahlt die NA die weitere Vorfinanzierungszahlung innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des Zwischenberichts an den Begünstigten aus. 1.4.4 Abschlussbericht und Antrag auf Zahlung des Restbetrags Innerhalb von 60 Kalendertagen nach dem Ende der Laufzeit des Projekts gemäß Artikel legt der 1.2.2 Koordinator einen Abschlussbericht über die Durchführung des Projekts unter Verwendung der Berichterstattungstools gemäß Artikel 1.10 vor und lädt gegebenenfalls sämtliche Projektergebnisse gemäß den Vorgaben in Artikel I.11.2 zur Erasmus+ Project Results Platform hoch. Im Bericht sind Angaben zum Nachweis des auf Grundlage von Pauschalbeträgen geltend gemachten Beitrags gemäß Anhang III zu machen. Der Abschlussbericht dient als Antrag des Koordinators auf Zahlung des Restbetrags der Finanzhilfe. Der Koordinator muss bestätigen, dass die in seinem Antrag auf Zahlung des Restbetrags gemachten Angaben vollständig, zuverlässig und wahrheitsgetreu sind. Er versichert ferner, dass die im Zahlungsantrag ausgewiesenen angefallenen Kosten als förderfähig im Sinne der Vereinbarung angesehen werden können und dass der Zahlungsantrag durch geeignete Belege gestützt ist, die bei Kontrollen oder Prüfungen nach Artikel 11.27 vorgelegt werden können. 1.4.5Zahlung des Restbetrags Die Restbetragszahlung dient der Erstattung oder Deckung der verbleibenden förderfähigen Kosten, die den Begünstigten im Zuge der Durchführung des Projekts entstanden sind. Die NA ermittelt den geschuldeten Restbetrag durch Abzug des Gesamtbetrags der (gegebenenfalls) bereits geleisteten Vorfinanzierungen und Zwischenzahlungen von dem gemäß Artikel 11.25 festgelegten Endbetrag der Finanzhilfe. übersteigt der Gesamtbetrag der vorhergehenden Zahlungen den gemäß Artikel 11.25 festgelegten endgültigen Betrag der Finanzhilfe, wird die Differenz gemäß Artikel 11.26 eingezogen. Liegt der Gesamtbetrag der vorhergehenden Zahlungen unter dem gemäß Artikel 11.25 bestimmten Endbetrag der Finanzhilfe, so muss die NA den Saldo binnen 60 Kalendertagen nach Eingang der in Artikel 1.4.4 genannten Unterlagen begleichen, es sei denn, Artikel 11.24.1 oder 11.24.2 finden Anwendung. 6 Vereinbarung Nr. 2022­2­DE02­KA210­VET­000101340 Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung des Antrags auf Zahlung des Restbetrags und der beigefügten Unterlagen. Mit deren Genehmigung werden weder die Ordnungsmäßigkeit noch die Authentizität, Vollständigkeit oder Korrektheit ihres Inhalts bestätigt. Der zu zahlende Betrag kann jedoch ohne Zustimmung des Koordinators mit einem anderen Betrag, den der Koordinator der NA schuldet, bis zu dem Höchstbeitrag verrechnet werden, der im Kostenvoranschlag in Anhang II für diesen Koordinator angegeben ist. 1.4.6 Förmliche Zahlungsmitteilung Die NA muss dem Koordinator eine förmliche Mitteilungübermitteln, in der sie ihn: a) über den geschuldeten Betrag informiert und b) in der sie angibt, ob die Mitteilungeine weitere Vorfinanzierungszahlung oder die Zahlung des Restbetrags betrifft. Handelt sich um eine Restbetragszahlung, muss die NA auch den nach Artikel 11.25 ermittelten es Endbetrag der Finanzhilfe angeben. 1.4.7Zahlungen der NA an den Koordinatorund Verzugszinsen Die NA muss Zahlungen an den Koordinator leisten. Zahlt die NA nicht innerhalb der Zahlungsfristen, hat der Begünstigte Anspruch auf Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro angewandten Zinssatz ("Refisatz") zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten. Als Refisatz gilt der im Amtsblattder Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichteund am ersten Tag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz. Es fallen keine Verzugszinsen an, wenn der Begünstigte ein Mitgliedstaat der Union ist, einschließlich Regional­ und Kommunalbehörden und andere öffentlich­rechtliche Einrichtungen, die für die Zwecke der Vereinbarung im Namen und für Rechnung eines Mitgliedstaats handeln. Setzt die NA die Zahlungsfrist gemäß Artikel 11.24.2 aus oder setzt sie eine Zahlung gemäß Artikel 11.24.1 aus, so kann dies nicht als Zahlungsverzug gelten. Die Verzugszinsen laufen ab dem auf das Fälligkeitsdatum folgenden Tag bis einschließlich dem Tag der tatsächlichen Zahlung im Sinne des Artikels 1.4.12. Die NA lässt bei der Berechnung des Endbetrags der Finanzhilfe im Sinne des Artikels 11.25 keine Zinsaufwendungen mit einfließen. Belaufen sich die berechneten Verzugszinsen auf höchstens 200 EUR, müssen sie dem Begünstigten abweichend von Unterabsatz 1 nur auf Anforderung gezahlt werden; diese Anforderung muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung erfolgen. Zahlungen des Koordinators an andere Begünstigte 1.4.8 Der Koordinator leistet die Zahlungen an die anderen Begünstigten per Banküberweisung und bewahrt für etwaige Kontrollen und Prüfungen gemäß Artikel 11.27 geeignete Unterlagen auf, die die an die einzelnen Begünstigten überwiesenen Beträge belegen. 7 Vereinbarung Nr.. 2022­2­DE02­KA210­VET­000101340 1.4.9Währung der Zahlungen Die NA muss Zahlungen in Euro leisten. 1.4.10 Währung der Zahlungsanträge und Umrechnung in Euro Zahlungsanträge müssen auf Euro lauten. 1.4.11 Sprache der Zahlungsanträge und Berichte Sämtliche Zahlungsanträge und Berichte sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. 1.4.12 Zahlungsdatum Zahlungen durch die NA gelten als an dem Tag geleistet, an dem ihr Bankkonto belastet wird, es sei denn, die nationalen Vorschriften sehen etwas anderes vor. 1.4.13 Überweisungskosten Für Überweisungskosten gilt Folgendes: a) die NA trägt die von ihrer Bank in Rechnung gestellten Überweisungskosten; b) der Koordinator trägt die von seiner Bank in Rechnung gestellten Überweisungskosten; c) alle Kosten im Zusammenhang mit der Wiederholung einer Überweisung werden von der Partei getragen, die die Wiederholung verursacht hat. ARTIKEL I.5 ­BANKKONTO FÜR ZAHLUNGEN Die Zahlungen müssen auf folgendes Konto des Koordinators erfolgen: Name der Bank: Sparkasse Neckartal Odenwald Genaue Bezeichnung des Kontoinhabers: Johannes­Diakonie K.d.ö.R. Vollständige Kontonummer (einschließlich der Bankcodes): BIC: 60 3006474% IBAN: DE22674500480003002144 Verwendungszweck [falls zutreffend]: ARTIKEL 1.6 ­ FÜR DIE DATENVERARBEITUNGVERANTWORTLICHERUND KONTAKTDATEN DER PARTEIEN 1.6.1 Für die Datenverarbeitung Verantwortlicher Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 11.7 ist: Referatsleiter B4 ­ Direktion B Jugend, Bildung und Erasmus+ Generaldirektion Bildung, Jugend, Sport und Kultur Europäische Kommission 1049 Brüssel Belgien 8 Vereinbarung Nr.. 2022­2­DE02­KA210­VET­000101340 [Nur gültig für Finanzhilfevereinbarungen mit Begünstigten außerhalb der EU/des EWR: Im Hinblick auf die Lokalisierung der von den Begünstigten außerhalb der EU und des EWR verarbeiteten personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen haben die Begünstigten die in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Bestimmungen zu erfüllen.] .6.2 Kontaktdaten der NA Mitteilungen an die NA sind vom Koordinator an die folgende Adresse zu richten: Nationale Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung Robert­Schuman­Platz 3 53175 Bonn Funktionsmailbox: [email protected] 1.6.3 Kontaktdaten des Koordinators (zeichnungsberechtigte Person) Mitteilungen der NA an die Begünstigten sind an den Koordinator zu richten, und zwar an die folgende Adresse: Dr. Martin Holler Geschäftsführer BBW Berufsbildungswerk Mosbach­ Heidelberg der Johannes­Diakonie Mosbach Neckarburkener Str. 8 74821 Mosbach E­Mail: martin.holler@johannes­diakonie.de ARTIKEL I.7 ­ ZUSATZBESTIMMUNGEN ZUR BERICHTERSTATTUNGÜBER DIE EINHALTUNG DER DATENSCHUTZVERPFLICHTUNGEN 1. 7 .1 Berichtspflichten Die Begünstigten berichten im Abschlussbericht über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass ihre Datenverarbeitungsvorgänge gemäß den Verpflichtungen im Sinne von Artikel 11.7.2 der Allgemeinen Bedingungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 stehen, und zwar zumindest in Bezug auf folgende Aspekte: Sicherheit der Verarbeitung, Vertraulichkeit der Verarbeitung, Unterstützung des für die Verarbeitung Verantwortlichen, Vorratsdatenspeicherung, Beitrag zu Überprüfungen (einschließlich Inspektionen), Erstellung personenbezogener Datensätze für alle Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen durchgeführt werden. 1.7.2 Unterrichtungder Teilnehmer über die Verarbeitungihrer personenbezogenen Daten Die Begünstigten lassen den Teilnehmern die einschlägige Datenschutzerklärung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zukommen, bevor die Daten in den elektronischen Systemen für die Verwaltung des Erasmus+­Projekts erfasst werden. ARTIKEL 1.8 ­ SCHUTZUND SICHERHEITDER TEILNEHMER Die Begünstigten richten wirksame Verfahren und Vorkehrungen ein, um die Sicherheit und den Schutz der Projektteilnehmer zu gewährleisten. 9 Vereinbarung Nr.. 2022­2­DE02­KA210­VET­000101340 Ferner stellen die Begünstigten sicher, dass die Teilnehmer von Projektaktivitäten Versicherungsschutz erhalten. Bevor minderjährige Personen an dem Projekt teilnehmen, müssen die Begünstigten die uneingeschränkte Einhaltung der geltenden Regelungen für den Schutz und die Sicherheit von Minderjährigen, wie sie in den anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegt sind, gewährleisten, was unter anderem Folgendes umfasst: Einverständnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten, Versicherungsschutz und Altersvorgaben. ARTIKEL 1.9 ­ ZUSATZBESTIMMUNGEN ZU BEREITS BESTEHENDENRECHTENUND ZUR NUTZUNG DER ERGEBNISSE(EINSCHLIESSLICHGEWERBLICHERSCHUTZRECHTEUND URHEBERRECHTE) Ergänzend zu den Bestimmungen des Artikels 11.9.3 gilt Folgendes: Erstellen die Begünstigten im Rahmen des Projekts Lehr­/Schulungsmaterial, so muss dieses Material kostenlos und mit offenen Lizenzen3 im Internet bereitgestellt werden. Unterliegen Materialien oder Dokumente immateriellen Rechten oder Rechten Dritter (einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums oder der Rechte natürlicher Personen am eigenen Bild und der Stimme), so müssen die Begünstigten dafür Sorge tragen, dass sie ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 11.9.2 nachkommen, insbesondere durch Einholung der erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen von den betroffenen Rechteinhabern. Die Begünstigten müssen sicherstellen, dass die verwendete Internetadresse gültig und aktuell ist. Wird das Hosting der Website eingestellt, müssen die Begünstigten die Website aus dem Registrierungssystem für Organisationen löschen, um das Risiko zu vermeiden, dass die Domain von einer anderen Partei übernommen und auf andere Websites umgeleitet wird. ARTIKEL 1.10 ­ VERWENDUNG VON IT­TOOLS 1.10.1 Erasmus+ Berichterstattungs­ und Verwaltungstool Der Koordinator muss das webbasierte Berichterstattungs­ und Verwaltungstool der Europäischen Kommission nutzen, um alle Informationen im Zusammenhang mit den im Rahmen des Projekts durchgeführten Maßnahmen (einschließlich Aktivitäten, die nicht direkt durch eine Finanzhilfe aus EU­ Mitteln gefördert wurden) zu erfassen und den Fortschrittsbericht, den Zwischenbericht (sofern im Erasmus+ Berichterstattungs­ und Verwaltungstool verfügbar und für die in Artikel 1.4.3 genannten Fälle) sowie den Abschlussbericht zu erstellen und einzureichen. 1.10.2 Erasmus+ Project Results Platform Der Koordinator stellt die Ergebnisse des Projekts auf der Erasmus+ Project Results Platform (http://ec.europa.eu/programmes/erasmus­plus/projects/) bereit; hierbei sind die Anweisungen auf der Plattform zu beachten.] 3 Mit der offenen Lizenzgewahrt der Urheber eines Werks anderen das Recht zur Nutzung der Ressource.Es gibt verschiedene offene Lizenzen, die sich je nach Umfang der gewährten Rechte bzw. der auferlegten Beschränkungen unterscheiden, und der Begünstigte kann die spezifische Lizenzfür sein Werk frei wählen. Für jede erstellte Ressourceist eine offene Lizenz zu erteilen. Eine offene Lizenzist keine Übertragung von Urheberrechten oder von Rechten des geistigen Eigentums. 10 Vereinbarung Nr.: 2022­2­DE02­KA210­VET­000101340 ARTIKEL 1.11 ­ZUSATZBESTIMMUNGEN ZUR VERGABEVON UNTERAUFTRÄGEN Abweichend von Artikel 11.11.1 Buchstaben c, d und gelten die dortigen Bestimmungen nicht. i ARTIKEL 1.12 ­ ZUSATZBESTIMMUNGEN ZUR SICHTBARKEITDER FINANZIERUNG DURCH DIE UNION Ergänzend zu Artikel 11.8 verweist der Begünstigte in sämtlichem Kommunikations­ und Werbematerial einschließlich Websites und sozialen Medien auf die Förderung durch das Programm Erasmus+. Die Leitlinien für den Begünstigten und beteiligte Dritte zur visuellen Identität sind verfügbar unter https://ec.europa.eu/info/resou rces­partners/ eu ropean­comm ission­visual­ identity de. ARTIKEL 1.13 ­ BEREITSTELLUNGVON INKLUSIONSUNTERSTÜTZUNGFÜR TEILNEHMER Der Begünstigte ist dafür verantwortlich, dass Projekteilnehmer mit geringeren Chancen angemessene Unterstützung erhalten. ARTIKEL 1.14 ­ ZUSATZBESTIMMUNGEN ZU ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG [Hochschulbildung: Die NA und die Kommission überwachen die ordnungsgemäße Umsetzung der Erasmus­Charta für die Hochschulbildung durch die Begünstigten. Falls bei dieser Überwachung Schwächen zutage treten, muss der betroffene Begünstigte innerhalb des von der NA oder der Kommission festgelegten Zeitrahmens einen Aktionsplan festlegen und umsetzen. Führt der betroffene Begünstigte nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemaßnahmen durch, kann die NA der Kommission empfehlen, die Erasmus­Charta für die Hochschulbildung gemäß den Bestimmungen der Charta auszusetzen oder zu entziehen.] ARTIKEL 1.15 ­ BESONDEREBESTIMMUNGEN ZUR FINANZIELLENHAFTUNG FÜR EINZIEHUNGEN In Bezug auf Artikel 11.26.2: Die finanzielle Haftung jedes Begünstigten, der kein Koordinator ist, ist auf den jeweils vom Begünstigten erhaltenen Betrag begrenzt. ARTIKEL 1.16 ­ BEGÜNSTIGTEMIT SITZ IN NICHT MIT DEM PROGRAMM ASSOZIIERTEN DRITTLÄNDERN [Für Kooperationspartnerschaften, bei denen eine oder mehrere teilnehmende Organisationen ihren Sitz in einem Partnerland haben: Organisationen, die ihren Sitz in nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern haben, verpflichten sich zur Einhaltung derselben in der Erasmus­Charta für die Hochschulbildung festgeschriebenen Grundsätze, soweit zutreffend, wie die Begünstigten mit Sitz in den Programmländern.] ARTIKEL 1.17 ­VOUTHPASS­ZERTIFIKAT entfällt 11 Vereinbarung Nr.: 2022­2­DE02­KA210­VET­000101340 ARTIKEL 1.18 ­ NACH NATIONALEM RECHTVORGESCHRIEBENEZUSATZBESTIMMUNGEN Die NA kann gegebenenfalls zusätzliche, nach nationalem Recht vorgeschriebene Bestimmungen einfügen, soweit diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Finanzhilfevereinbarung stehen. ARTIKEL 1.19 ­ BESONDEREBEDINGUNGEN HINSICHTLICHANHANG (ALLGEMEINE 1 BEDINGUNGEN) Für die Zwecke dieser Vereinbarung sind in Anhang (Allgemeine Bedingungen) Bezugnahmen auf die 1 "Kommission" als Bezugnahmen auf die "NA" und Bezugnahmen auf die "Maßnahme" als Bezugnahmen auf das "Projekt"zu verstehen. Für die Zwecke dieser Vereinbarung und sofern nichts anderes bestimmt ist, ist in Anhang 1 (Allgemeine Bedingungen) der Begriff "Finanzaufstellung" als "Finanzteil des Abschlussberichts" zu verstehen. In Artikel 11.4.1, Artikel 11.8.2, Artikel 11.27.1, Artikel 11.27.3, Artikel 11.27.4 Absatz 1, Artikel 11.27.8 Absatz 1 und Artikel 11.27.9 sind die Bezugnahmen auf die "Kommission" als Bezugnahmen auf "die NA und die Kommission" zu verstehen. In Artikel 11.12 ist der Begriff "finanzielle Unterstützung" als "Unterstützung"zu verstehen, und der Begriff "Dritte" ist als Teilnehmer" zu verstehen. Folgende Bestimmungen des Anhangs (Allgemeine Bedingungen) gelten für die Zwecke dieser 1 Vereinbarung nicht: Artikel I1.2.2.b Ziffer ii, Artikel 11.12.2 und Artikel 11.25.3 Buchstabe a Ziffer ii. Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten folgende Begriffe nicht, wenn sie in den Allgemeinen Bedingungen genannt werden: "verbundene Stellen", "Zwischenzahlung" und "Pauschalsatz". In Artikel 11.9.3 erhalten der Titel und Absatz 1 Buchstabe a folgende Fassung: "41.9.3 Nutzung der Ergebnisse und der bereits bestehenden Rechte durch die NA und die Union Der Begünstigte räumt der NA und der Union die folgenden Rechte zur Nutzung der Ergebnisse des Projekts ein: a) Nutzung für eigene Zwecke, insbesondere Bereitstellung für Personen, die für die NA, für Organe, Agenturen und Einrichtungen der Union arbeiten, und Bereitstellung für Einrichtungen der Mitgliedstaaten sowie vollständiges oder teilweises Kapieren und Vervielfältigen in unbeschränkter Zahl;" Im restlichen Wortlaut dieses Artikels sind Bezugnahmen auf "die Union" als Bezugnahmen auf "die NA und/oderdie Union" zu verstehen. Artikel 11.10.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Der Begünstigte muss sicherstellen, dass die NA, die Kommission, der Europäische Rechnungshof (EuRH) und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ihre Rechte gemäß Artikel 11.27 auch gegenüber den Auftragnehmern des Begünstigten ausüben können." 12 Vereinbarung Nr.: 2022­2­DE02­KA210­VET­000101340 Artikel 11.18 erhält folgende Fassung: "II. 18.1 Die Vereinbarung unterliegt dem geltenden Unionsrecht und erforderlichenfalls subsidiär dem [nationales Recht der NA eintragen]. 11.18.2 Für alle Streitigkeiten zwischen der NA und einem Begünstigten über Auslegung, Anwendung oder Gültigkeit der Vereinbarung, die nicht gütlich beigelegt werden können, ist allein das gemäß dem anwendbaren nationalen Recht bestimmte Gericht zuständig. [Für NA, die Akte erlassen, die gemäß dem nationalen Recht als Verwaltungsakte einzustufen sind:] Gegen einen Akt der NA kann gemäß den nationalen Vorschriften Klage erhoben werden." In Bezug auf Artikel 11.19.1: Die Bedingungen für die Förderfähigkeit von Kosten werden durch Anhang III Abschnitte 1.1 und 11.1 ergänzt. InBezug auf Artikel 11.20: Die Bedingungen für die Feststellbarkeit und Nachprüfbarkeit der geltend gemachten Beträge werden durch Anhang III Abschnitte 1.2 und 11.2 ergänzt. Artikel 11.23 Buchstabe b erhält folgende Fassung: "b) er auch innerhalb von 30 weiteren Kalendertagen, nachdem er dazu schriftlich von der NA aufgefordert wurde, keinen derartigen Antrag einreicht." Artikel 11.24.1.3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,Während des Zeitraums der Aussetzung von Zahlungen ist der Begünstigte nicht berechtigt, Zahlungsanträge und Belege gemäß den Artikeln 1.4.3 und 1.4.4 einzureichen." In Bezug auf Artikel Die Bedingungen für Kürzungen wegen nicht ordnungsgemäßer 11.25.4: Durchführung, Unregelmäßigkeiten, Betrugs oder Pflichtverletzungen werden durch Anhang III Abschnitt V ergänzt. Artikel 11.26.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der in der Zahlungsaufforderung gesetzten Frist, zieht die NA den geschuldeten Betrag ein, indem sie a) [ ... ] Gegen diese Verrechnung kann vor dem nach Artikel 11.18.2 zuständigen Gericht Klage erhoben werden; [ ... ] c) nach Maßgabe des Artikels 11.18.2 oder der Besonderen Bedingungen gerichtliche Schritte einleitet." Artikel 11.27.2 erhält folgende Fassung: ,,[ ... ] Die Aufbewahrungsfristen in den Unterabsätzen 1 und 2 verlängern sich, wenn im nationalen Recht längere Fristen vorgesehen sind, sowie bei noch nicht abgeschlossenen Prüfungen, Rechtsbehelfsverfahren und Rechtsstreitigkeiten oder Verfahren zur Verfolgung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Finanzhilfe, einschließlich in Fällen nach Artikel 11.27.7. In den zuletzt 13 Vereinbarung Nr.: 2022­2­DE02­KA210­VET­000101340 genannten Fällen muss der Begünstigte die Unterlagen so lange aufbewahren, bis die betreffenden Vorgänge erledigt sind." UNTERSCHRIFTEN Für den Koordinator Für die NA Dr. Martin Holler, Jürgen van Capelle, "l Geschäftsführer BBW Teamleiter Unterschrift Unterschrift ( Im Auftrag , ,_, .. /L. /; v Ort, Datum, Stempel Bonn, ' :' ' ' i (,£,.­,,.,. l..i,­(.H1J1 ­, @ @@ J @ @@@ Berufsbildungswerk Mos,."\ L, . @@@ .­@ . ,A, 1,, K, ro (f,@_L.1r:i,@@,.! C.11 1 1. ,:1 E. r, 1­,, @ @@@ uch­ @S C a @Y \_'.:. ,'' @ NeckarburkenerStraße2­4 ­.­.­.. ­,, ",JJ 74821 @ c­ @ [ .. ._:_, ._' @ _­_,., _@ __­_] Unterzeichnet von: Jürgen van Capelle Datum: 27.02.2023 14
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