Erasmus+Finanzhilfevereinbarung (mehrere Begünstigte) 2022
Besondere Bedingungen
Vereinbarung Nr.: 20222DE02KA210VET000101340
VEREINBARUNG über eine FINANZHILFE für ein
Projekt mit mehreren Begünstigten im Rahmen des Programms Erasmus+1
VEREINBARUNG NR. 20222DE02KA210VET000101340
Diese Vereinbarung (im Folgenden "Vereinbarung") wird zwischen den folgenden Parteien
geschlossen:
einerseits
der Nationalen Agentur(im Folgenden "NA")
Nationale Agentur Bildung für Europa
beim Bundesinstitut für Berufsbildung
RobertSchumanPlatz 3
53175 Bonn
zur Unterzeichnung der Vereinbarung ordnungsgemäß vertreten durch Jürgen van Capelle,
Teamleiter und andererseits
dem "Koordinator"
Berufsbildungswerk Mosbach Heidelberg der JohannesDiakonie Mosbach
Neckarburkener Str. 8
74821 Mosbach
E10153567,
zur Unterzeichnung der Vereinbarung ordnungsgemäß vertreten durch
Dr. Martin Holler, Geschäftsführer BBW.
und den weiteren in Anhang II aufgeführten Begünstigten,vertreten vom Koordinator kraft
seiner Vollmacht[en] gemäß Anhang IV für die Unterzeichnungder Vereinbarung.
Sofern nicht anders angegeben, umfassen Verweise auf "den Begünstigten" oder "die Begünstigten"
den Koordinator.
"
Verordnung (EU) 2021/817 des Europaischen Parlaments und des Ratesvom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem
Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013
1
Vereinbarung Nr.: 20222DE02KA210VET000101340
Die oben genannten Parteien
VEREINBAREN
die Besonderen Bedingungen (im Folgenden "Besondere Bedingungen") sowie die folgenden
Anhänge:
Anhang I
Allgemeine Bedingungen (im Folgenden "Allgemeine Bedingungen")
Anhang II Beschreibung des Projekts; Kostenvoranschlag für das Projekt; Liste der sonstigen
Begünstigten
Anhang III Finanz und Vertragsbestimmungen
Anhang IV Dem Koordinator von den [dem] anderen Begünstigten übertragene Mandat[e],
die vollgültige Bestandteile der Vereinbarung sind.
Die besonderen Bedingungen gehen den Anhängen der Vereinbarung vor.
Die Allgemeinen Bedingungen (Anhang 1) gehen den übrigen Anhängen vor. Die Bestimmungen des
Anhangs III gehen denjenigen des Anhangs II vor.
In Anhang II geht der Teil zum Kostenvoranschlag dem Teil zur Projektbeschreibung vor.
2
Vereinbarung Nr.: 20222DE02KA210VET000101340
BESONDEREBEDINGUNGEN
Inhalt
ARTIKEL1.1 GEGENSTANDDER VEREINBARUNG 4
ARTIKEL 1.2 INKRAFTTRETENUND DURCHFÜHRUNGSZEITRAUMDER VEREINBARUNG 4
ARTIKEL1.3 HÖCHSTBETRAGUND FORM DER FINANZHILFE 4
ARTIKEL 1.4 BERICHTERSTATTUNGUND ZAHLUNGSMODALITÄTEN 4
ARTIKELI.5 BANKKONTO FÜR ZAHLUNGEN 8
ARTIKEL .6 FÜR DIE DATENVERARBEITUNGVERANTWORTLICHERUND KONTAKTDATEN
DER PARTEIEN 8
ARTIKEL .7 ZUSATZBESTIMMUNGEN ZUR BERICHTERSTATTUNGÜBER DIE EINHALTUNG
DER DATENSCHUTZVERPFLICHTUNGEN 9
ARTIKEL1.8 SCHUTZ UND SICHERHEITDER TEILNEHMER 9
ARTIKEL1.9 ZUSATZBESTIMMUNGEN ZU BEREITS BESTEHENDENRECHTEN UND ZUR
NUTZUNG DER ERGEBNISSE (EINSCHLIESSLICHGEWERBLICHERSCHUTZRECHTE
UND URHEBERRECHTE) 10
ARTIKEL1.10 VERWENDUNG VON ITTOOLS 10
ARTIKEL.11 ZUSATZBESTIMMUNGEN ZUR VERGABEVON UNTERAUFTRÄGEN 11
ARTIKEL 1.12 ZUSATZBESTIMMUNGENZUR SICHTBARKEITDER FINANZIERUNG DURCH DIE
UNION 11
ARTIKEL .13 BEREITSTELLUNG VON INKLUSIONSUNTERSTÜTZUNGFÜR TEILNEHMER 11
ARTIKEL .14 ZUSATZBESTIMMUNGEN ZU ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 11
ARTIKEL.15 BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR FINANZIELLENHAFTUNG FÜR
EINZIEHUNGEN 11
ARTIKEL.16 BEGÜNSTIGTEMIT SITZ IN NICHT MIT DEM PROGRAMM ASSOZIIERTEN
DRITTLÄNDERN 11
ARTIKEL1.17 YOUTHPASSZERTIFIKAT 11
ARTIKEL 1.18 NACH NATIONALEM RECHT VORGESCHRIEBENEZUSATZBESTIMMUNGEN 12
ARTIKEL.19 BESONDEREBEDINGUNGEN HINSICHTLICHANHANG (ALLGEMEINE 1
BEDINGUNGEN) 12
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Vereinbarung Nr.: 20222DE02KA210VET000101340
ARTIKEL 1.1 GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
1.1.1 Die NA gewährt für das Projekt mit dem Titel Contact and Relationship in Digital Learning nach
Maßgabe der Besonderen Bedingungen und der Allgemeinen Bedingungen sowie der übrigen
Anhänge der Vereinbarung eine Finanzhilfe im Rahmen des Programms Erasmus+, Leitaktion 2:
Partnerschaften für Zusammenarbeit, gemäß Anhang II.
1.1.2 Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung nehmen die Begünstigten die Finanzhilfe an und
verpflichten sich, das Projekt eigenverantwortlich durchzuführen.
ARTIKEL 1.2 INKRAtII RETEN UND DURCHFÜHRUNGSZEITRAUM DER VEREINBARUNG
1.2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem sie von der letzten Partei unterzeichnet
wird.
1.2.2 Das Projekt hat eine Laufzeit von 18 Monaten ab dem 01.03.2023 bis zum 31.08.2024.
ARTIKEL 1.3 HÖCHSTBETRAGUND FORM DER FINANZHILFE
1.3.1 Der Höchstbetrag der Finanzhilfe beläuft sich auf 60.000,00 €.
1.3.2 Die
Finanzhilfe wird in Form eines Pauschalbetrags für den Abschluss von
Arbeitspaketen/ Aktivitäten gewährt.
ARTIKELl.4 BERICHTERSTATTUNGUND ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Für Berichterstattung und Zahlungen gelten die folgenden Bestimmungen:
1.4.1 Zu leistende Zahlungen
Die NA leistet folgende Zahlungen an den Koordinator:
eine erste Vorfinanzierungszahlung;
bei einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten: eine weitere auf der
Vorfinanzierungszahlung
Grundlage des entsprechenden Antrags gemäß Artikel 1.4.3;
eine Restbetragszahlung auf der Grundlage des entsprechenden Antrags gemäß Artikel 1.4.4.
2 Das Datum muss nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung liegen, es sei denn, der Antragsteller we@stnach, dass die Maßnahme zwingend vor dem Inkrafttreten der
Finanzhilfevereinbarung anlaufen muss, und der zustandige Anweisungsbefugte hat dies genehmigt Das entsprechende Datum darf in keinem Fall vor dem Datum der
Einreichung des Finanzhilfeantrags liegen
4
Vereinbarung Nr.: 20222DE02KA210VET000101340
.4.2 Vorfinanzierung[en}
Mit der Vorfinanzierung sollen den Begünstigten Kassenmittel an die Hand gegeben werden. Die
Vorfinanzierung bleibt bis zur Restbetragszahlung Eigentum der NA.
Für den Fall, dass die NA eine Garantie für die Vorfinanzierung verlangt, wird die erste
Vorfinanzierungszahlung geleistet, wenn die NA eine finanzielle Garantie erhält, die folgende
Bedingungen erfüllt:
a) Die Garantie wird von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut oder, auf Antrag des
Koordinators und mit Zustimmung der NA, von einem Dritten gestellt,
b) der Garantiegeber leistet auf erste Anforderung und verzichtet auf die Einrede der Vorausklage
gegen den Hauptschuldner (das heißt den betreffenden Begünstigten) und
c) die Garantie bleibt bis zur Verrechnung der Vorfinanzierung mit der Zahlung des Restbetrags
durch die NA ausdrücklich bestehen. Erfolgt die Restbetragszahlung in Form einer Einziehung,
so muss die finanzielle Garantie bis drei Monate, nachdem dem Koordinator die entsprechende
Zahlungsaufforderung zugestellt wurde, bestehen bleiben.
Die NA muss die Garantie spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zahlung des Restbetrags
freigeben.
Für Projekte mit einer Laufzeit von maximal 24 Monaten:Eine Vorfinanzierungszahlung in einer
einzigen Tranche
Die NA zahlt dem Koordinator innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Inkrafttreten der
Vereinbarung [oder gegebenenfalls nach dem Eingang der finanziellen Garantie bei der NA] eine
Vorfinanzierung in Höhe von 80 % (48.000,00 €) des in Artikel 1.3.1 genannten Höchstbetrags der
Finanzhilfe, außer wenn Artikel 11.24 Anwendung findet.
Für Projekte mit einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten:WeitereVorfinanzierungszahlungen
Entfällt
Für Projekte mit Risikobewertung und/oder negativer Bewertung der finanziellen
Leistungsfähigkeit und/oder fehlenderGarantie: geminderteVorauszahlung
Entfällt
1.4.3 Berichterstattung,Anträge auf Vorfinanzierungen und Zwischenberichte
Für Projekte mit einer Laufzeit von maximal 24 Monaten:
Entfällt.
Für Projekte mit einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten sowie für Projekte mit besonderen
Risikobewertungen oder fehlenderfinanziellerLeistungsfähigkeit.
Biszum Ende des 9. Monats der Laufzeit legt der Koordinator einen Fortschrittsbericht über die
Durchführung des Projekts vor, der den Zeitraum vom Beginn der Projektdurchführung gemäß
Artikel 1.2.2 bis zum Ende des 8. Monats der Projektlaufzeit abdeckt.
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Vereinbarung Nr. 20222DE02KA210VET000101340
Nach der Hälfte der Projektlaufzeit zzgl. 30 Tagen und wenn mindestens 70 % der ersten
Vorfinanzierungszahlung zur Deckung der Projektkosten aufgebraucht wurden, legt der Koordinator
einen Antrag auf eine zweite Vorfinanzierung sowie einen Zwischenbericht über die Durchführung des
Projekts vor, der den Zeitraum vom Datum des Fortschrittsberichts bis zur Hälfte der Projektlaufzeit
abdeckt.
Wenn die Erklärung zur Verwendung der Vorfinanzierung nach Ende des Berichtszeitraums zeigt, dass
weniger als 70 % der vorausgegangenen Vorfinanzierungszahlungen zur Deckung der Kosten des
Projekts verwendet wurden, wird die weitere Vorfinanzierung um die Differenz zwischen dem Betrag,
der dem Schwellenwert von 70 % entspricht, und dem tatsächlich verwendeten Betrag reduziert.
Unbeschadet der Artikel 11.24.1 und 11.24.2 und nach Genehmigung des Berichts durch die NA zahlt die
NA die weitere Vorfinanzierungszahlung innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des
Zwischenberichts an den Begünstigten aus.
1.4.4 Abschlussbericht und Antrag auf Zahlung des Restbetrags
Innerhalb von 60 Kalendertagen nach dem Ende der Laufzeit des Projekts gemäß Artikel legt der
1.2.2
Koordinator einen Abschlussbericht über die Durchführung des Projekts unter Verwendung der
Berichterstattungstools gemäß Artikel 1.10 vor und lädt gegebenenfalls sämtliche Projektergebnisse
gemäß den Vorgaben in Artikel I.11.2 zur Erasmus+ Project Results Platform hoch. Im Bericht sind
Angaben zum Nachweis des auf Grundlage von Pauschalbeträgen geltend gemachten Beitrags gemäß
Anhang III zu machen.
Der Abschlussbericht dient als Antrag des Koordinators auf Zahlung des Restbetrags der Finanzhilfe.
Der Koordinator muss bestätigen, dass die in seinem Antrag auf Zahlung des Restbetrags gemachten
Angaben vollständig, zuverlässig und wahrheitsgetreu sind. Er versichert ferner, dass die im
Zahlungsantrag ausgewiesenen angefallenen Kosten als förderfähig im Sinne der Vereinbarung
angesehen werden können und dass der Zahlungsantrag durch geeignete Belege gestützt ist, die bei
Kontrollen oder Prüfungen nach Artikel 11.27 vorgelegt werden können.
1.4.5Zahlung des Restbetrags
Die Restbetragszahlung dient der Erstattung oder Deckung der verbleibenden förderfähigen Kosten,
die den Begünstigten im Zuge der Durchführung des Projekts entstanden sind.
Die NA ermittelt den geschuldeten Restbetrag durch Abzug des Gesamtbetrags der (gegebenenfalls)
bereits geleisteten Vorfinanzierungen und Zwischenzahlungen von dem gemäß Artikel 11.25
festgelegten Endbetrag der Finanzhilfe.
übersteigt der Gesamtbetrag der vorhergehenden Zahlungen den gemäß Artikel 11.25 festgelegten
endgültigen Betrag der Finanzhilfe, wird die Differenz gemäß Artikel 11.26 eingezogen.
Liegt der Gesamtbetrag der vorhergehenden Zahlungen unter dem gemäß Artikel 11.25 bestimmten
Endbetrag der Finanzhilfe, so muss die NA den Saldo binnen 60 Kalendertagen nach Eingang der in
Artikel 1.4.4 genannten Unterlagen begleichen, es sei denn, Artikel 11.24.1 oder 11.24.2 finden
Anwendung.
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Vereinbarung Nr. 20222DE02KA210VET000101340
Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung des Antrags auf Zahlung des Restbetrags und der
beigefügten Unterlagen. Mit deren Genehmigung werden weder die Ordnungsmäßigkeit noch die
Authentizität, Vollständigkeit oder Korrektheit ihres Inhalts bestätigt.
Der zu zahlende Betrag kann jedoch ohne Zustimmung des Koordinators mit einem anderen Betrag,
den der Koordinator der NA schuldet, bis zu dem Höchstbeitrag verrechnet werden, der im
Kostenvoranschlag in Anhang II für diesen Koordinator angegeben ist.
1.4.6 Förmliche Zahlungsmitteilung
Die NA muss dem Koordinator eine förmliche Mitteilungübermitteln, in der sie ihn:
a) über den geschuldeten Betrag informiert und
b) in der sie angibt, ob die Mitteilungeine weitere Vorfinanzierungszahlung oder die Zahlung des
Restbetrags betrifft.
Handelt sich um eine Restbetragszahlung, muss die NA auch den nach Artikel 11.25 ermittelten
es
Endbetrag der Finanzhilfe angeben.
1.4.7Zahlungen der NA an den Koordinatorund Verzugszinsen
Die NA muss Zahlungen an den Koordinator leisten.
Zahlt die NA nicht innerhalb der Zahlungsfristen, hat der Begünstigte Anspruch auf Verzugszinsen zu
dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro
angewandten Zinssatz ("Refisatz") zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten. Als Refisatz gilt der im
Amtsblattder Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichteund am ersten Tag des Fälligkeitsmonats
geltende Zinssatz.
Es fallen keine Verzugszinsen an, wenn der Begünstigte ein Mitgliedstaat der Union ist, einschließlich
Regional und Kommunalbehörden und andere öffentlichrechtliche Einrichtungen, die für die Zwecke
der Vereinbarung im Namen und für Rechnung eines Mitgliedstaats handeln.
Setzt die NA die Zahlungsfrist gemäß Artikel 11.24.2 aus oder setzt sie eine Zahlung gemäß
Artikel 11.24.1 aus, so kann dies nicht als Zahlungsverzug gelten.
Die Verzugszinsen laufen ab dem auf das Fälligkeitsdatum folgenden Tag bis einschließlich dem Tag
der tatsächlichen Zahlung im Sinne des Artikels 1.4.12. Die NA lässt bei der Berechnung des Endbetrags
der Finanzhilfe im Sinne des Artikels 11.25 keine Zinsaufwendungen mit einfließen.
Belaufen sich die berechneten Verzugszinsen auf höchstens 200 EUR, müssen sie dem Begünstigten
abweichend von Unterabsatz 1 nur auf Anforderung gezahlt werden; diese Anforderung muss
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung erfolgen.
Zahlungen des Koordinators an andere Begünstigte
1.4.8
Der Koordinator leistet die Zahlungen an die anderen Begünstigten per Banküberweisung und
bewahrt für etwaige Kontrollen und Prüfungen gemäß Artikel 11.27 geeignete Unterlagen auf, die die
an die einzelnen Begünstigten überwiesenen Beträge belegen.
7
Vereinbarung Nr.. 20222DE02KA210VET000101340
1.4.9Währung der Zahlungen
Die NA muss Zahlungen in Euro leisten.
1.4.10 Währung der Zahlungsanträge und Umrechnung in Euro
Zahlungsanträge müssen auf Euro lauten.
1.4.11 Sprache der Zahlungsanträge und Berichte
Sämtliche Zahlungsanträge und Berichte sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
1.4.12 Zahlungsdatum
Zahlungen durch die NA gelten als an dem Tag geleistet, an dem ihr Bankkonto belastet wird, es sei
denn, die nationalen Vorschriften sehen etwas anderes vor.
1.4.13 Überweisungskosten
Für Überweisungskosten gilt Folgendes:
a) die NA trägt die von ihrer Bank in Rechnung gestellten Überweisungskosten;
b) der Koordinator trägt die von seiner Bank in Rechnung gestellten Überweisungskosten;
c) alle Kosten im Zusammenhang mit der Wiederholung einer Überweisung werden von der
Partei getragen, die die Wiederholung verursacht hat.
ARTIKEL I.5 BANKKONTO FÜR ZAHLUNGEN
Die Zahlungen müssen auf folgendes Konto des Koordinators erfolgen:
Name der Bank: Sparkasse Neckartal Odenwald
Genaue Bezeichnung des Kontoinhabers: JohannesDiakonie K.d.ö.R.
Vollständige Kontonummer (einschließlich der Bankcodes):
BIC:
60 3006474%
IBAN: DE22674500480003002144
Verwendungszweck [falls zutreffend]:
ARTIKEL 1.6 FÜR DIE DATENVERARBEITUNGVERANTWORTLICHERUND KONTAKTDATEN DER
PARTEIEN
1.6.1 Für die Datenverarbeitung Verantwortlicher
Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 11.7 ist:
Referatsleiter B4
Direktion B Jugend, Bildung und Erasmus+
Generaldirektion Bildung, Jugend, Sport und Kultur
Europäische Kommission
1049 Brüssel
Belgien
8
Vereinbarung Nr.. 20222DE02KA210VET000101340
[Nur gültig für Finanzhilfevereinbarungen mit Begünstigten außerhalb der EU/des EWR: Im Hinblick
auf die Lokalisierung der von den Begünstigten außerhalb der EU und des EWR verarbeiteten
personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen haben die Begünstigten die in der Verordnung
(EU) 2018/1725 festgelegten Bestimmungen zu erfüllen.]
.6.2 Kontaktdaten der NA
Mitteilungen an die NA sind vom Koordinator an die folgende Adresse zu richten:
Nationale Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung
RobertSchumanPlatz 3
53175 Bonn
Funktionsmailbox:
[email protected]
1.6.3 Kontaktdaten
des Koordinators (zeichnungsberechtigte Person)
Mitteilungen der NA an die Begünstigten sind an den Koordinator zu richten, und zwar an die folgende
Adresse:
Dr. Martin Holler
Geschäftsführer BBW
Berufsbildungswerk Mosbach Heidelberg der JohannesDiakonie Mosbach
Neckarburkener Str. 8
74821 Mosbach
EMail: martin.holler@johannesdiakonie.de
ARTIKEL I.7 ZUSATZBESTIMMUNGEN ZUR BERICHTERSTATTUNGÜBER DIE EINHALTUNG DER
DATENSCHUTZVERPFLICHTUNGEN
1. 7 .1
Berichtspflichten
Die Begünstigten berichten im Abschlussbericht über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um
sicherzustellen, dass ihre Datenverarbeitungsvorgänge gemäß den Verpflichtungen im Sinne von
Artikel 11.7.2 der Allgemeinen Bedingungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 stehen,
und zwar zumindest in Bezug auf folgende Aspekte: Sicherheit der Verarbeitung, Vertraulichkeit der
Verarbeitung, Unterstützung des für die Verarbeitung Verantwortlichen, Vorratsdatenspeicherung,
Beitrag zu Überprüfungen (einschließlich Inspektionen), Erstellung personenbezogener Datensätze für
alle Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die im Auftrag des für die Verarbeitung
Verantwortlichen durchgeführt werden.
1.7.2 Unterrichtungder Teilnehmer über die Verarbeitungihrer personenbezogenen Daten
Die Begünstigten lassen den Teilnehmern die einschlägige Datenschutzerklärung zur Verarbeitung
ihrer personenbezogenen Daten zukommen, bevor die Daten in den elektronischen Systemen für die
Verwaltung des Erasmus+Projekts erfasst werden.
ARTIKEL 1.8 SCHUTZUND SICHERHEITDER TEILNEHMER
Die Begünstigten richten wirksame Verfahren und Vorkehrungen ein, um die Sicherheit und den
Schutz der Projektteilnehmer zu gewährleisten.
9
Vereinbarung Nr.. 20222DE02KA210VET000101340
Ferner stellen die
Begünstigten sicher, dass die Teilnehmer von Projektaktivitäten
Versicherungsschutz erhalten.
Bevor minderjährige Personen an dem Projekt teilnehmen, müssen die Begünstigten die
uneingeschränkte Einhaltung der geltenden Regelungen für den Schutz und die Sicherheit von
Minderjährigen, wie sie in den anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegt sind, gewährleisten, was
unter anderem Folgendes umfasst: Einverständnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten,
Versicherungsschutz und Altersvorgaben.
ARTIKEL 1.9 ZUSATZBESTIMMUNGEN ZU BEREITS BESTEHENDENRECHTENUND ZUR
NUTZUNG DER ERGEBNISSE(EINSCHLIESSLICHGEWERBLICHERSCHUTZRECHTEUND
URHEBERRECHTE)
Ergänzend zu den Bestimmungen des Artikels 11.9.3 gilt Folgendes: Erstellen die Begünstigten im
Rahmen des Projekts Lehr/Schulungsmaterial, so muss dieses Material kostenlos und mit offenen
Lizenzen3 im Internet bereitgestellt werden.
Unterliegen Materialien oder Dokumente immateriellen Rechten oder Rechten Dritter (einschließlich
der Rechte des geistigen Eigentums oder der Rechte natürlicher Personen am eigenen Bild und der
Stimme), so müssen die Begünstigten dafür Sorge tragen, dass sie ihren Verpflichtungen gemäß
Artikel 11.9.2 nachkommen, insbesondere durch Einholung der erforderlichen Lizenzen und
Genehmigungen von den betroffenen Rechteinhabern.
Die Begünstigten müssen sicherstellen, dass die verwendete Internetadresse gültig und aktuell ist.
Wird das Hosting der Website eingestellt, müssen die Begünstigten die Website aus dem
Registrierungssystem für Organisationen löschen, um das Risiko zu vermeiden, dass die Domain von
einer anderen Partei übernommen und auf andere Websites umgeleitet wird.
ARTIKEL 1.10 VERWENDUNG VON ITTOOLS
1.10.1 Erasmus+ Berichterstattungs und Verwaltungstool
Der Koordinator muss das webbasierte Berichterstattungs und Verwaltungstool der Europäischen
Kommission nutzen, um alle Informationen im Zusammenhang mit den im Rahmen des Projekts
durchgeführten Maßnahmen (einschließlich Aktivitäten, die nicht direkt durch eine Finanzhilfe aus EU
Mitteln gefördert wurden) zu erfassen und den Fortschrittsbericht, den Zwischenbericht (sofern im
Erasmus+ Berichterstattungs und Verwaltungstool verfügbar und für die in Artikel 1.4.3 genannten
Fälle) sowie den Abschlussbericht zu erstellen und einzureichen.
1.10.2 Erasmus+ Project Results Platform
Der Koordinator stellt die Ergebnisse des Projekts auf der Erasmus+ Project Results Platform
(http://ec.europa.eu/programmes/erasmusplus/projects/) bereit; hierbei sind die Anweisungen auf
der Plattform zu beachten.]
3
Mit der offenen Lizenzgewahrt der Urheber eines Werks anderen das Recht zur Nutzung der Ressource.Es gibt verschiedene offene
Lizenzen, die sich je nach Umfang der gewährten Rechte bzw. der auferlegten Beschränkungen unterscheiden, und der Begünstigte kann
die spezifische Lizenzfür sein Werk frei wählen. Für jede erstellte Ressourceist eine offene Lizenz zu erteilen. Eine offene Lizenzist keine
Übertragung von Urheberrechten oder von Rechten des geistigen Eigentums.
10
Vereinbarung Nr.: 20222DE02KA210VET000101340
ARTIKEL 1.11 ZUSATZBESTIMMUNGEN ZUR VERGABEVON UNTERAUFTRÄGEN
Abweichend von Artikel 11.11.1 Buchstaben c, d und gelten die dortigen Bestimmungen nicht.
i
ARTIKEL 1.12 ZUSATZBESTIMMUNGEN ZUR SICHTBARKEITDER FINANZIERUNG DURCH DIE
UNION
Ergänzend zu Artikel 11.8 verweist der Begünstigte in sämtlichem Kommunikations und
Werbematerial einschließlich Websites und sozialen Medien auf die Förderung durch das Programm
Erasmus+. Die Leitlinien für den Begünstigten und beteiligte Dritte zur visuellen Identität sind
verfügbar unter https://ec.europa.eu/info/resou rcespartners/ eu ropeancomm issionvisual
identity de.
ARTIKEL 1.13 BEREITSTELLUNGVON INKLUSIONSUNTERSTÜTZUNGFÜR TEILNEHMER
Der Begünstigte ist dafür verantwortlich, dass Projekteilnehmer mit geringeren Chancen
angemessene Unterstützung erhalten.
ARTIKEL 1.14 ZUSATZBESTIMMUNGEN ZU ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG
[Hochschulbildung:
Die NA und die Kommission überwachen die ordnungsgemäße Umsetzung der ErasmusCharta für die
Hochschulbildung durch die Begünstigten.
Falls bei dieser Überwachung Schwächen zutage treten, muss der betroffene Begünstigte innerhalb
des von der NA oder der Kommission festgelegten Zeitrahmens einen Aktionsplan festlegen und
umsetzen. Führt der betroffene Begünstigte nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemaßnahmen
durch, kann die NA der Kommission empfehlen, die ErasmusCharta für die Hochschulbildung gemäß
den Bestimmungen der Charta auszusetzen oder zu entziehen.]
ARTIKEL 1.15 BESONDEREBESTIMMUNGEN ZUR FINANZIELLENHAFTUNG FÜR EINZIEHUNGEN
In Bezug auf Artikel 11.26.2:
Die finanzielle Haftung jedes Begünstigten, der kein Koordinator ist, ist auf
den jeweils vom Begünstigten erhaltenen Betrag begrenzt.
ARTIKEL 1.16 BEGÜNSTIGTEMIT SITZ IN NICHT MIT DEM PROGRAMM ASSOZIIERTEN
DRITTLÄNDERN
[Für Kooperationspartnerschaften, bei denen eine oder mehrere teilnehmende Organisationen ihren
Sitz in einem Partnerland haben: Organisationen, die ihren Sitz in nicht mit dem Programm
assoziierten Drittländern haben, verpflichten sich zur Einhaltung derselben in der ErasmusCharta für
die Hochschulbildung festgeschriebenen Grundsätze, soweit zutreffend, wie die Begünstigten mit Sitz
in den Programmländern.]
ARTIKEL 1.17 VOUTHPASSZERTIFIKAT
entfällt
11
Vereinbarung Nr.: 20222DE02KA210VET000101340
ARTIKEL 1.18 NACH NATIONALEM RECHTVORGESCHRIEBENEZUSATZBESTIMMUNGEN
Die NA kann gegebenenfalls zusätzliche, nach nationalem Recht vorgeschriebene Bestimmungen
einfügen, soweit diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Finanzhilfevereinbarung
stehen.
ARTIKEL 1.19 BESONDEREBEDINGUNGEN HINSICHTLICHANHANG (ALLGEMEINE 1
BEDINGUNGEN)
Für die Zwecke dieser Vereinbarung sind in Anhang (Allgemeine Bedingungen) Bezugnahmen auf die
1
"Kommission" als Bezugnahmen auf die "NA" und Bezugnahmen auf die "Maßnahme" als
Bezugnahmen auf das "Projekt"zu verstehen.
Für die Zwecke dieser Vereinbarung und sofern nichts anderes bestimmt ist, ist in Anhang 1
(Allgemeine Bedingungen) der Begriff "Finanzaufstellung" als "Finanzteil des Abschlussberichts" zu
verstehen.
In Artikel 11.4.1, Artikel 11.8.2, Artikel 11.27.1, Artikel 11.27.3, Artikel 11.27.4 Absatz 1, Artikel 11.27.8
Absatz 1 und Artikel 11.27.9 sind die Bezugnahmen auf die "Kommission" als Bezugnahmen auf "die NA
und die Kommission" zu verstehen.
In Artikel 11.12 ist der
Begriff "finanzielle Unterstützung" als "Unterstützung"zu verstehen, und der
Begriff "Dritte" ist als Teilnehmer" zu verstehen.
Folgende Bestimmungen des Anhangs (Allgemeine Bedingungen) gelten für die Zwecke dieser
1
Vereinbarung nicht: Artikel I1.2.2.b Ziffer ii, Artikel 11.12.2 und Artikel 11.25.3 Buchstabe a Ziffer ii.
Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten folgende Begriffe nicht, wenn sie in den Allgemeinen
Bedingungen genannt werden: "verbundene Stellen", "Zwischenzahlung" und "Pauschalsatz".
In Artikel 11.9.3 erhalten der Titel und Absatz 1 Buchstabe a folgende Fassung:
"41.9.3 Nutzung der Ergebnisse und der bereits bestehenden Rechte durch die NA und die Union
Der Begünstigte räumt der NA und der Union die folgenden Rechte zur Nutzung der Ergebnisse des
Projekts ein:
a) Nutzung für eigene Zwecke, insbesondere Bereitstellung für Personen, die für die NA, für Organe,
Agenturen und Einrichtungen der Union arbeiten, und Bereitstellung für Einrichtungen der
Mitgliedstaaten sowie vollständiges oder teilweises Kapieren und Vervielfältigen in unbeschränkter
Zahl;"
Im restlichen Wortlaut dieses Artikels sind Bezugnahmen auf "die Union" als Bezugnahmen auf "die
NA und/oderdie Union" zu verstehen.
Artikel 11.10.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Begünstigte muss sicherstellen, dass die NA, die Kommission, der Europäische Rechnungshof
(EuRH) und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ihre Rechte gemäß Artikel 11.27 auch
gegenüber den Auftragnehmern des Begünstigten ausüben können."
12
Vereinbarung Nr.: 20222DE02KA210VET000101340
Artikel 11.18 erhält folgende Fassung:
"II. 18.1 Die Vereinbarung unterliegt dem geltenden Unionsrecht und erforderlichenfalls subsidiär dem
[nationales Recht der NA eintragen].
11.18.2 Für alle Streitigkeiten zwischen der NA und einem Begünstigten über Auslegung, Anwendung
oder Gültigkeit der Vereinbarung, die nicht gütlich beigelegt werden können, ist allein das gemäß dem
anwendbaren nationalen Recht bestimmte Gericht zuständig.
[Für NA, die Akte erlassen, die gemäß dem nationalen Recht als Verwaltungsakte einzustufen sind:]
Gegen einen Akt der NA kann gemäß den nationalen Vorschriften Klage erhoben werden." In Bezug
auf Artikel 11.19.1: Die Bedingungen für die Förderfähigkeit von Kosten werden durch Anhang III
Abschnitte 1.1 und 11.1 ergänzt.
InBezug auf Artikel 11.20: Die Bedingungen für die Feststellbarkeit und Nachprüfbarkeit der geltend
gemachten Beträge werden durch Anhang III Abschnitte 1.2 und 11.2 ergänzt.
Artikel 11.23 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) er auch innerhalb von 30 weiteren Kalendertagen, nachdem er dazu schriftlich von der NA
aufgefordert wurde, keinen derartigen Antrag einreicht."
Artikel 11.24.1.3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,Während des Zeitraums der Aussetzung von Zahlungen ist der Begünstigte nicht berechtigt,
Zahlungsanträge und Belege gemäß den Artikeln 1.4.3 und 1.4.4 einzureichen."
In Bezug auf Artikel Die Bedingungen für Kürzungen wegen nicht ordnungsgemäßer
11.25.4:
Durchführung, Unregelmäßigkeiten, Betrugs oder Pflichtverletzungen werden durch Anhang III
Abschnitt V ergänzt.
Artikel 11.26.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der in der Zahlungsaufforderung gesetzten Frist, zieht die NA
den geschuldeten Betrag ein, indem sie
a) [ ... ] Gegen diese Verrechnung kann vor dem nach Artikel 11.18.2 zuständigen Gericht Klage
erhoben werden;
[ ... ]
c) nach Maßgabe des Artikels 11.18.2 oder der Besonderen Bedingungen gerichtliche Schritte
einleitet."
Artikel 11.27.2 erhält folgende Fassung:
,,[ ... ] Die Aufbewahrungsfristen in den Unterabsätzen 1 und 2 verlängern sich, wenn im nationalen
Recht längere Fristen vorgesehen sind, sowie bei noch nicht abgeschlossenen Prüfungen,
Rechtsbehelfsverfahren und Rechtsstreitigkeiten oder Verfahren zur Verfolgung von Ansprüchen im
Zusammenhang mit der Finanzhilfe, einschließlich in Fällen nach Artikel 11.27.7. In den zuletzt
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Vereinbarung Nr.: 20222DE02KA210VET000101340
genannten Fällen muss der Begünstigte die Unterlagen so lange aufbewahren, bis die betreffenden
Vorgänge erledigt sind."
UNTERSCHRIFTEN
Für den Koordinator Für die NA
Dr. Martin Holler, Jürgen van Capelle,
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Geschäftsführer BBW Teamleiter
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Im Auftrag
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Unterzeichnet
von: Jürgen
van Capelle
Datum: 27.02.2023 14